Warum abgesagt 
§25 Abs. 5 Bayer.Spielordnung sagt doch ganz klar :
(5) Ändern sich die Bodenverhältnisse aufgrund witterungsbedingter Einflüsse (z.B. Schneefall), entfällt eine Zeichnungspflicht. In diesem Fall sind neben den vier Eckfahnen weitere Fahnen zur Kenntlichmachung der Abgrenzungslinien bereitzustellen, und zwar zwei für die Mittellinie und je vier für die Strafräume. Regel I der Fußball-Regeln gilt entsprechend.
