@ Benny und Junior:
Der von Junior zitierte § 86a StGB verlangt einen Vorsatz. Ob sich dieser auch auf ein "Bekenntnis zu der verbotenen Organisation" erstrecken muß, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wird aber wohl im Moment vom BGH als nicht notwendig erachtet. Mein "Dokumentarfilmbeispiel" ist straflos, weil § 86a StGB in Abs. 3 auf die Anwendung von § 86 Abs. III und IV StGB verweist. In Abs. III wird das Verbot ausdrücklich für Zwecke der Berichterstattung über Zeitgeschehen/Geschichte aufgehoben. In dem Ausgangsfall des farbigen Spielers dürfte wohl § 86 Abs. IV zur Anwendung gekommen sein, wonach bei geringer Schuld von einer Strafe abgesehen werden kann. Hier dürfte die von mir geschilderte Abwägung stattgefunden haben, wonach der rassistisch diskriminierte Spieler in direkter reaktion auf diese Provokationen gehandelt hat. Das widerum ist bei dem von Benny gebrauchten Beispiel des ein Hakenkreuzsymbol verwendenden Punks nicht der Fall. Die Nichtbestrafung des farbigen Leipziger Spielers ist also durchaus mit der geltenden Gesetzeslage vereinbar und entspringt nicht einer Einseitigkeit der Justiz.
Inferno muß sich die Frage gefallen lassen, was an mir "beschämend" sein soll. Ich habe das Wort gebraucht, weil ich mich als Fan von Bayern Hof dafür schäme, dass es Fans meines Vereins gibt, die offenbar Gefallen an Gedankengut finden, das nicht dem Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht, und dies zuweilen auch noch in der über dieses Forum hinausgehenden Öffentlichkeit kund tun (wie war das seinerzeit mit dem Absingen des U-Bahn-Liedes?). Es stellt sich für mich die Frage, inwieweit sich Inferno durch meine zugegeben kritischen Anmerkungen "beschämt" fühlen mag. Ich kann´s mir jedenfalls nicht erklären, denke aber, dass uns Inferno da sehr gerne weiterhelfen wird.
Einen schönen Abend noch
wünscht Schnösel
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