lesen bildet.
§ 24 Änderung von Spielterminen
(1) Eine Änderung von festgesetzten Spielterminen soll vom zuständigen
Spielleiter schriftlich angeordnet werden.
(2) Die in den Terminlisten festgelegten Spieltermine sind vom zuständigen
Spielleiter zu ändern, wenn dies im Verbandsinteresse oder aufgrund höherer
Gewalt notwendig ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Austragung des
Spieles aufgrund eines Ereignisses nicht möglich ist, das auch durch äußerste
Sorgfalt nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnte. Der betroffene
Verein hat dies glaubhaft zu machen, es sei denn, dass das Ereignis
offenkundig ist. Ein Verbandsinteresse liegt u.a. auch vor, wenn ein Torwart
oder mehr als ein Feldspieler einer Mannschaft für Auswahlspiele abgestellt
werden muss.